Die Kanzlei von Rechtsanwalt Achim Feiertag wurde 2004 in Berlin gegründet. Foto: Achim Feiertag
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Achim Feiertag wurde 2004 in Berlin gegründet. Foto: Achim Feiertag

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Elektroautos haben einen vergleichsweise hohen Kaufpreis. Um ihren Absatz dennoch zu fördern und sie für Interessenten erschwinglicher zu machen, hat der Staat eine Förderung ins Leben gerufen. Was es über den sogenannten Umweltbonus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu wissen gibt, erklärt Verkehrsrechtsanwalt Achim Feiertag in unserem heutigen Interview.

Sehr geehrter Herr Feiertag, aktuell beschäftigen viele Autofahrer die Änderungen bei der Förderung der Elektromobilität. Lassen Sie uns das Thema zunächst kurz einordnen.

Achim Feiertag: Gern. Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, sollen bis 2030 mindestens sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sein. Ebenso sollen im gleichen Zeitraum eine Million Ladepunkte entstehen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung mehrere Fördermaßnahmen beschlossen. Hierzu gehört unter anderem das Klimaschutzprogramm 2023, das Kaufprämien, Steuervergünstigungen und Zuschüsse für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur enthält.

Eine besondere Rolle spielt hierbei ja der Umweltbonus.

Achim Feiertag: Genau. Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung eine Kaufprämie für E-Autos beschlossen, den sogenannten Umweltbonus. Dabei werden bis zu 6.000 Euro für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge und bis zu 4.500 Euro für aufladbare Hybridelektro-Autos bereitgestellt. Voraussetzung für eine Förderung war, dass sich der um den Anteil des Herstellers reduzierte Kaufpreis aus dem Kaufvertrag ergibt. Mit dem Konjunkturpaket wurde die Förderung noch einmal ausgebaut, sodass zusammen mit der befristeten Mehrwertsteuersenkung Preisvorteile von bis zu 10.000 Euro zusammenkommen konnten. Die Beantragung erfolgte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Am 1. Januar 2023 trat die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in Kraft. Welche Änderungen haben sich daraus ergeben?

Achim Feiertag: Seit diesem Datum sind nur noch Kauf und Leasing von rein elektrischen Fahrzeugen mit Batterie oder Brennstoffzelle förderfähig. Extern aufladbare Plug-in-Hybride fallen nicht mehr unter den Geltungsbereich der Förderung.

Auch die Höhe der Förderung hat sich geändert. Seit dem 1. Januar 2023 beläuft sich der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis 40.000 Euro auf 4.500 Euro, mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro auf 3.000 Euro. Der Herstelleranteil macht jeweils die Hälfte aus.

Für Elektrofahrzeuge mit einem Kaufpreis von mehr als 65.000 Euro entfällt die Förderung komplett. Und ab dem 1. Januar 2024 werden dann nur noch E-Fahrzeuge gefördert, bei denen der Nettolistenpreis des Basismodells bei maximal 45.000 Euro liegt.

Auch beim Leasing sollte man genau hinsehen. Hier ist eine Förderung nur bei Neuwagen und jungen Gebrauchtfahrzeugen und erst ab einer Vertragslaufzeit von einem Jahr möglich.

Die Sonderregelungen der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge sind durch die Überarbeitung der Richtlinie nicht berührt.

Gibt es bei Gebrauchtwagen weitere Besonderheiten?

Achim Feiertag: Hier kommt es darauf an, dass die erste Zulassung bei Antragstellung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Auch darf die Laufleistung maximal 15.000 Kilometer betragen. Die Anzahl der Halter ist dabei unwichtig. Hier ist die bisherige Beschränkung entfallen, nach der junge Gebrauchtwagen nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kauf bei einem Fahrzeughändler und mit Ausstellung einer Rechnung über den Kauf erfolgen muss. Ein Kauf junger gebrauchter Fahrzeuge von privat scheidet damit praktisch aus.

Welche Änderungen gibt es noch?

Achim Feiertag: Seit dem 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen berechtigt, einen BAFA-Antrag zu stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine können seit dem 1. September 2023 keine Förderung mehr beantragen.

Dabei ist aber immer eine Sache zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde [Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)] nach pflichtgemäßem Ermessen. Insoweit steht die Gewährung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Gibt es weitere besondere Förderungsvoraussetzungen in Hinblick auf die Fahrzeuge?

Achim Feiertag: Ja. Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge befinden. Für die BAFA-Liste gilt der sogenannte BAFA-Listenpreis, das heißt der Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland, bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers.

Vielen Dank für das Gespräch!

Über Rechtsanwalt Feiertag

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Achim Feiertag wurde 2004 in Berlin gegründet. Der Unternehmenssitz ist Berlin Schöneberg. Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht betreut Achim H. Feiertag seine Mandanten unter anderem in den Bereichen Fahrerlaubnisrecht, MPU, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrtenbuchauflage und Unfallregulierung.

Text: red