AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlages

Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Berliner Abendblatt Medienhaus GmbH, Müllerstraße 12, 13353 Berlin, (im Folgenden „Verlag“ genannt) und dem Werbenden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gültig. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Anzeigen, die in mehreren Ausgaben mit gleichem Motiv am selben Erscheinungstag erscheinen, zählen für die Erfüllung des Abschlusses wie eine Anzeige.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist, auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge oder einzelne Werbemittel im Rahmen eines Abschlusses nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen oder zu sperren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung der Werbung für den Anbieter unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer eine bereits veröffentlichte Werbung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte in der Werbung selbst beziehungsweise hinter der Werbung oder durch die Verweise (Link) vornimmt.

9. Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Der Verlag ist berechtigt, die für das Berliner Abendblatt erteilten Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ergänzend auch in seinen Online-Auftritten zu veröffentlichen. Die Online-Darstellung kann vom Druckergebnis in der Printausgabe abweichen.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur im Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung –, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, in der Regel aber vierzehn Tage nach der Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Voraussetzung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen, Verzugszinsen sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten berechnet. Der Nachweis eines geringeren Verzugszinsschadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeiträge abhängig machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf ausdrücklichen Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten, vollständige Belegnummern oder digitalisierte Einzelausgaben als PDF-Datei geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über eine Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Bei Wort-, Familien- und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mängel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärtem Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Die Chiffregebühr wird pro Veröffentlichung berechnet, auch wenn keine Zusendungen eingehen.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

b) Abschlüsse werden kundenspezifisch angelegt. Der Werbungtreibende hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Fließtext ist nicht abschlussfähig.

c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung findet nicht statt.

d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

e) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptung der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgaben des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt sinngemäß auch für Prospektbeilagen.

f) Bei Änderungen der Preisliste treten diese ab Gültigkeitsdatum in Kraft. Für Aufträge, die im Rahmen eines Abschlusses vorliegen bzw. gebucht werden, treten die Änderungen nach Ablauf von drei Monaten ab Gültigkeitsdatum in Kraft. Dies gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

g) Im Fall höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, sofern den Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

h) Bei privaten Kleinanzeigen gilt der Abbuchungsbeleg als Rechnung.

i) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb vier Wochen nach Rechnungslegung zu erheben.

j) Die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichtes ohne Rücksicht auf den Streitwert gilt als vereinbart.

k) Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekanntgewordene Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden (Gemäß §§ 23 und 26, Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz).

l) Vervielfältigte Druckunterlagen sowie montagefähige Papiervorlagen (z. B. Fotopapier) stehen dem Verlag mit Auftragserteilung zur freien Verfügung und unterliegen nicht der Aufbewahrungsfrist für Druckunterlagen.

m) Bei Insolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

n) Zuschriften auf Kennzifferanzeigen, außer Stellenangebote, werden nur dann weitergeleitet, wenn sie in Standardbrief- oder Postkartenform abgefasst sind.

o) Für die in dieser Preisliste nicht erwähnten Teilbelegungen, Kombinationsabschlüsse und Jahresabschlüsse über 30.000 mm sowie für Flächenanzeigen und Kombinationen mit anderen Titeln vom Verlag können vom Verlag besondere bzw. abweichende Preise festgelegt werden.

p) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Verlagssonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise oder von der Preisliste abweichende Konditionen festzulegen.

q) Der Verlag behält sich das Recht vor, bis 3 Tage vor Anzeigenschluss nicht belegte Festplatzierungen und sogenannte Depotanzeigen mit von der Preisliste abweichenden Konditionen anzubieten.

21. Wie allgemein üblich, gelten 5 Prozent Streuverlust nicht als Mangel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beilagenverteilungen

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Berliner Abendblatt Medienhaus GmbH, Müllerstraße 12, 13353 Berlin, (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und dem Werbenden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gültig. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Angebotene Preise sowie alle anderen Abmachungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erlangen erst Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Preisangebote werden in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) angegeben und sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.

2. Preise für Verteilungen von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnliche Sendungen werden jeweils per 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Stücklöhne je Tsd. Exemplare basieren auf dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) und den Erhebungen, Erfassungen und Kalkulationen, die zu Grunde gelegt wurden, um den Mindestlohn aus dem Mindestlohngesetz nicht zu unterschreiten. Die Preise werden nach Format und Gewicht der Werbesendungen sowie nach der Aufgabenstellung der Verteilart, Fähigkeiten der örtlichen Zusteller und der Bebauungsstruktur und örtlichen Gegebenheiten der Verteilgebiete berechnet. Unterliegt der vereinbarte Auftrag der Überschreitung von Format und Gewicht der Werbesendung sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Verteilgebiet, so ist ein von Auftragnehmer neu festgesetzter und entsprechend höherer Preis als vereinbart zu zahlen. Sendungen, die über Briefkästen zur Verteilung gelangen, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erhalten in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die zu verteilenden Sendungen rechtzeitig an die Anschrift des Auftragnehmers frei Haus anzuliefern. Der Auftragnehmer haftet für die sorgsame Lagerung und Behandlung der Sendungen in seinen Räumen. Kosten entstehen dem Auftraggeber durch die Lagerung nicht.

4. Unter rechtzeitiger Anlieferung ist der Eingang des Verteilgutes mindestens
4 Werktage vor Verteilbeginn bei der vereinbarten Lieferanschrift zu verstehen. Wartezeiten, die durch Anlieferung und Übernahme eventuell entstehen sollten, gehen als Auftragserfüllung zu Lasten des Auftraggebers.

5. Bei vereinbarten Verteilterminen werden die zur Verteilung einzusetzenden Verteilgruppen verbindlich eingeplant. Falls der Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen die Termine nicht einhalten kann, werden hierdurch zwangsläufig Arbeitspausen entstehen. Diese Arbeitspausen werden als Auftragserfüllung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Da die Dienstleistung im Bereich Haushaltswerbung hochgradig lohnintensiv ist, empfiehlt es sich für den Auftraggeber, hierauf besonders zu achten.

6. Für Überdrucke gelten folgende Regelungen als vereinbart: Die Druckereien liefern in der Regel Überdrucke mit an, ohne dass die Mengen in den Lieferscheinen der Druckereien gesondert ausgewiesen sind. Diese Überdrucke und eventuelle Reste von Werbesendungen werden bis zu 2 Wochen nach einer Teil- oder Gesamtverteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Exemplare als Makulatur behandelt. Eine weitere Lagerpflicht besteht für den Auftragnehmer nicht.

7. Der Auftraggeber haftet für die Art und den Inhalt des Verteilauftrages, insbesondere für den textlichen Inhalt von Drucksachen sowie für die Substanz der Warenproben. Eine Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verteilung von Prospekten oder anderen Sendungen wegen Beanstandungen des Inhalts oder der Form abzulehnen. Dies kann auch im Rahmen eines Gesamtauftrages für Teilverteilungen geschehen. Verteilaufträge hinsichtlich Sendungen, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, werden nicht durchgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, Verteilaufträge wegen sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen ohne Angaben von Gründen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Besondere Bedingungen für Direktverteilungen: Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Exemplare in Briefkästen. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht. Sollten in einem Haus mit mehr als 3 Haushalten keine einzelnen Briefkästen vorhanden sein, sondern lediglich ein Sammelbriefkasten für das ganze Haus, so wird nur 1 Exemplar eingesteckt. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Auf mit einem Einwurfverbot versehene Briefkästen (gekennzeichnet durch gut sichtbar angebrachtem Aufkleber) wird geachtet. Von der Verteilung ausgenommen sind: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Feriensiedlungen, Kleingartenanlage, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Ebenfalls ausgenommen sind Haushalte oder Häuser, die einem Einwurf ausdrücklich widersprochen haben oder auf sogenannten Blacklists geführt werden. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden, soweit die Hausverwaltung dem zugestimmt hat. Die Einholung dieser Zustimmung ist nicht Auftragsgegenstand, es sei denn, es wurde individuell vereinbart.

9. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für einen durch die Werbe-
maßnahme erhofften, jedoch nicht eingetretenen Erfolg.

10. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer zur Durchführung eines Verteilauftrages einzusetzen. Die Haftung für den Auftragnehmer bleibt in diesem Fall bestehen.

11. Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Aktion als Gesamtrechnung oder wahlweise als wöchentliche Teilrechnung. Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug von Skonto etc. sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen, Verzugszinsen in Höhe von 11 Prozent sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten berechnet. Die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen kann durch den Auftragnehmer bis zur Bezahlung zurückgestellt und für die noch verbleibende restliche Ausführung des Auftrages Vorauszahlung verlangt werden.

12. Bei höherer Gewalt, Streiks, unverschuldeter Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet der Auftragnehmer nicht. Des Weiteren entfällt die Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch Brand, Bruch oder Versand. Ebenso für Schäden, die durch Witterungseinflüsse oder durch Dritte verursacht werden.

13. Eventuelle Beanstandungen oder Reklamationen über eine nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können nur innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entstehung berücksichtigt werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie Tag und Ort, Straße und Haus-Nr. der Verteilung sowie den Namen des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten. Reklamationen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Beanstandungen und Reklamationen werden unverzüglich geprüft und anschließend hierzu Stellung genommen. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet der Auftragnehmer Kostenfreiheit insofern, als die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Einzel-Verteilbezirkes (Tour) entweder gutgeschrieben wird oder nach Absprache mit dem Auftragnehmer, von der Rechnung abgezogen werden kann. Begründete Beanstandungen bestehen insofern, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirks-Teile nachweislich nicht beschickt wurden. Wie allgemein üblich, gelten 5 Prozent Streuverlust nicht als Mangel.

14. Eventuelle zusätzliche Änderungen eines Auftrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

15. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende Geschäftsbedingungen, so haben die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlages für Onlinewerbung

Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Berliner Abendblatt Medienhaus GmbH, Müllerstraße 12, 13353 Berlin, (im Folgenden „Anbieter“ genannt) und dem Werbenden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gültig. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Allgemeines
„Werbeauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in den jeweiligen Informations- und Kommunikationsdiensten der Anbieterin zum Zwecke der Veröffentlichung. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie durch die angebotenen Preise des Anbieters oder ansonsten des Anbieters des zur Veröffentlichung bestimmten Mediums.

„Werbemittel“, die auf Grund ihrer Gestaltung durch den Auftraggeber nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht. Werbemittel dürfen hinsichtlich der Datenmenge eine Obergrenze von 80 KB nicht überschreiten. „Auftraggeber“ ist ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Vertragsschluss
Der Vertragsschluss über einen Werbeauftrag besteht aus mehreren Schritten. Im ersten Schritt übersendet der Auftraggeber dem Anbieter eine entsprechende Anfrage auf die Erteilung eines Werbeauftrags und übersendet die hierfür zu verwendenden Werbemittel. Hierin liegt ein verbindliches Vertragsangebot. Im zweiten Schritt prüft der Anbieter den Werbeauftrag. Der Anbieter ist berechtigt, die Werbeaufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter zustande.

Sofern der Auftraggeber die zu verwendenden Werbemittel durch den Anbieter gestalten lässt, übersendet der Anbieter dem Auftraggeber das gestaltete Werbemittel vor der Veröffentlichung, damit gilt der Auftrag zur Gestaltung als angenommen. Durch die Freigabe des Werbemittels durch den Auftraggeber gilt die Gestaltung als abgenommen.

Der Vertragstext wird vom Anbieter nicht gespeichert. Der Auftraggeber selbst ist dafür verantwortlich, eine Kopie des maßgeblichen Vertragstextes zu speichern bzw. auszudrucken.

2. 1 Anbieter als Agentur oder Vermittlerin
Sofern die Anbieterin Vertragsschlüsse mit Anbietern von Werbeleistungen oder Vermittlerleistungen vermittelt und nicht selbst ausführt, gelten diese Bedingungen entsprechend für die von der Anbieterin zu erbringenden Leistungen. Im Übrigen gelten in diesen Fällen die Bedingungen der jeweiligen Leistungsanbieter wie auf sie verwiesen bzw. hingewiesen wurde entsprechend.

3. Leistungen
Der Vertragsinhalt und Umfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsvereinbarung und soweit darin nicht geregelt, aus den bei Auftragserteilung zu Grunde liegenden Produkt- und Leistungsbeschreibungen und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preislisten des Anbieters.

Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen, wie z.B. die Erstellung oder Versendung von digitalen oder analogen Belegstücken, aufwendige Nachbearbeitungen eingereichter Dokumente etc., werden nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet.

Zur Erfüllung der auftragsgegenständlichen Leistung ist der Anbieter berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Vom Auftraggeber selbst eingebrachte oder einzubringende Texte, Grafiken und Bildmaterialien sind in importierbaren und zur Verarbeitung geeigneten Formaten und Datenträgern an die Anbieterin zu liefern. Der Umfang der Inhalte sollte zur Vermeidung zusätzlicher Kosten bereits an das Zielformat des zur Veröffentlichung bestimmten Mediums angepasst sein, dies gilt insbesondere für Texte.

Zu verwendende Logos und Grafiken sind als Vektordateien in zur Verarbeitung geeigneten Formaten wie „tif“; „ai“ zu übermitteln.
Bewegtbilder sind in zur Verarbeitung geeigneten Formaten wie WMV, MPEG oder AVI, Audioinhalte entsprechend mp3 zu übermitteln.

Alle übermittelten Materialen haben frei von Rechten Dritter zu sein. Eine Haftung für rechtliche Mängel, insbesondere urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche wird nicht übernommen. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung der Materialien.

Kann der Auftrag aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht durchgeführt werden, so wird eine Vergütung für die bis dahin angefallenen Leistungen und Aufwendungen nach Ablauf des vereinbarten oder aus den Umständen ersichtlichen Veröffentlichungstermins fällig und in einer Abschlussrechnung abgerechnet. Nicht mehr erreichbare Ziele, die dem Auftrag dabei zu Grunde liegen, finden keine Berücksichtigung. Ein solcher vom Auftraggeber zu vertretender Grund ist insbesondere die fehlende Übersendung von erforderlichen Materialien und die fehlende Freigabe von Entwürfen, für die eine Frist gesetzt wurde.