Erbrecht
Kontoinhaber können mit einer Kontovollmacht etwa den Ehepartner dazu befugen, Transaktionen durchzuführen, bestehende Kredite zu nutzen oder Geld abzuheben. Bild: djd/BVR/Getty Images/PeopleImages

Ratgeber Recht: Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Kontovollmacht.

Generell kann nur der Inhaber eines Kontos darüber verfügen. Das ist meistens die Person, die es auch eröffnet hat. Aus einigen Gründen kann es jedoch sinnvoll sein, Dritten eine Kontovollmacht zu erteilen. Ein Jurist beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.

1. Was ist eine Kontovollmacht?

Viele Menschen regeln Ihre Kontoangelegenheiten gerne persönlich. In manchen Situationen ist man aber vielleicht nicht in der Lage, dies zu tun. Dann ist eine Kontovollmacht – auch Bankvollmacht genannt – hilfreich. „Damit können Kontoinhaber Dritten den Zugriff auf das eigene Konto ermöglichen“, erklärt Arndt Kalkbrenner, Abteilungsleiter Allgemeines Recht beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Es sei empfehlenswert, die Vollmacht nur einer Person zu erteilen, der man vertraut: Viele Menschen bevollmächtigen etwa den Ehepartner oder ein Kind dazu, Transaktionen durchzuführen, bestehende Kredite zu nutzen oder Geld abzuheben.

2. Wie wird die Kontovollmacht erteilt und widerrufen?

Aus Gründen der Rechtsklarheit erteilt man eine Kontovollmacht am besten auf einem Formular. Dieses gibt es bei allen Banken. „Die Vollmacht ist gültig, bis sie widerrufen wird“, so Kalkbrenner. Eine Kontovollmacht lässt sich jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Widerruf zurückziehen: Der Widerruf wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Bank davon Kenntnis erlangt. Bis dahin bleiben die Rechte des Bevollmächtigten bestehen.

3. Finanzen für den Trauerfall regeln: Was bedeuten transmortale und postmortale Vollmachten?

Die transmortale Kontovollmacht ist zeitlich unbegrenzt und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig. Aufgrund ihrer Vorteile kommt sie in der Praxis häufig vor: So kann beispielsweise ein Bevollmächtigter, der Erbe des Kontoinhabers geworden ist, weiter auf das Konto zugreifen und ist nicht auf einen Erbschein angewiesen. Das lässt sich auch durch eine postmortale Vollmacht erreichen.

„Soll die Vollmacht erst nach dem Tod greifen, wird eine postmortale Kontovollmacht erteilt“, erläutert Arndt Kalkbrenner. Diese ist insbesondere für die späteren Erben hilfreich. Bis zur Eröffnung eines Testaments kann es einige Wochen dauern. Postmortal bevollmächtigte Erben sind aber auch in dieser Zeit finanziell handlungsfähig, etwa um die Beerdigungskosten zu zahlen. „Ein Ersatz für das Testament ist eine Kontovollmacht allerdings nicht“, betont Kalkbrenner.

Eine weitere Form der Kontovollmacht kann für den Vorsorgefall erteilt werden. Wenn man sich aus einem bestimmten Grund, zum Beispiel einer Erkrankung oder einem Unfall, um seine finanziellen Angelegenheiten nicht kümmern kann.

Quelle: djd