Berlin (dpa) – Bundesjustizministerin Stefanie Hubig tritt dafür ein, als Reaktion auf den islamistischen Terroranschlag am Rande des Christopher Street Day (CSD) in Berlin das Grundgesetz zu ändern. «Ich bin dafür, dass wir Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ergänzen um ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität», sagte die SPD-Politikerin der «Rheinischen Post».
Der Artikel verbietet bereits die Benachteiligung oder Bevorzugung von Menschen etwa aufgrund ihrer Abstammung, Sprache, Heimat oder Herkunft, ihres Glaubens, ihrer Religion oder politischer Anschauungen. «Es ist nur logisch, auch Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Identität in der Verfassung zu verbieten», betonte Hubig. Dazu seien in der Regierung noch Gespräche nötig.
Hubig muss Union noch überzeugen
In der Union gebe es Vorbehalte, aber auch ermutigende Signale, betonte sie mit Verweis auf unionsgeführte Landesregierungen. «Und der Kanzler hat sich nach dem CSD-Anschlag persönlich an die queere Community gewandt und bekräftigt, dass der Staat sich für ihren Schutz einsetzen wird. Eine Ergänzung des Grundgesetzes würde diese Ankündigung mit Leben füllen», betonte Hubig.
Bei dem Terroranschlag am 25. Juli im Berliner Tiergarten hatte der 21-jährige Attentäter mit einem Van mehrere Passanten angefahren, bevor er – vermutlich mit einer Machete – weitere Menschen verletzte. Eine Frau starb, mindestens 31 Menschen wurden verletzt, darunter sieben schwer. Der Islamist wurde am Tag nach der Tat von Polizisten erschossen, nachdem sie ihn in einer Gartenkolonie gestellt hatten. Hubig hatte angekündigt, dass der Generalbundesanwalt als oberste Anklagebehörde in Deutschland die Ermittlungen übernehmen soll.
Auch Nachbesserungen in Rechtsfragen geplant
Die Justizministerin ist mit Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) auch im Gespräch über Nachschärfungen in einzelnen Rechtsbereichen, etwa beim Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden und Justiz. «Die Sicherheitsbehörden haben oft wichtige Informationen dazu, ob von einer Person, etwa einem Islamisten, eine Gefahr ausgeht. Wir müssen sicherstellen, dass die Strafjustiz diese Erkenntnisse heranziehen kann, wo es nötig ist. Das ist besonders wichtig, wenn ein Gericht entscheidet, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird», sagte Hubig.
Das Instrument der Vorbewährung im Jugendstrafrecht – wie es im Fall des Attentäters Abdul B. genutzt worden war – will Hubig grundsätzlich beibehalten, sagt aber auch: «Ich kann mir vorstellen, dass wir hier etwas nachschärfen müssen. Es muss auch im Gesetz klar sein: Eine Vorbewährung darf nur ausgesprochen werden, wenn das mit Blick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vertretbar ist.» Bei dem Instrument kann ein Gericht sich die Entwicklung eines Straftäters zunächst noch einige Monate ansehen – und erst dann entscheiden, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Keine Abschaffung des Jugendstrafrechts für extremistische Taten
Hubig lehnte eine grundsätzliche Bestrafung von extremistischen Jugendlichen oder Gefährdern nach Erwachsenenstrafrecht ab und verteidigte die Anwendung von Jugendstrafrecht. «Es geht darum, junge Straftäter zurück auf den richtigen Weg zu bringen. Das sollte weiterhin unser Ziel sein, auch im Umgang mit jungen Menschen, die sich radikalisiert haben. Denn sie sind oft noch formbar. Wenn man sie pauschal nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen würde, kann das sogar den falschen Effekt haben und ihre Radikalisierung befördern», warnte Hubig.

