Die festgeklebte Hand einer Aktivistin wird vom Asphalt gelöst.
Die festgeklebte Hand einer Aktivistin wird vom Asphalt gelöst. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Archivbild

Berlin (dpa/bb) – Die Polizei muss bei einem präventiven Anklebe-Verbot für Klima-Demonstranten konkrete Straßen benennen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) im Eilverfahren entschieden und damit die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Damit blieb die Beschwerde der Polizei gegen die Gerichtsentscheidung ohne Erfolg (Az.: OVG 1 S 33/23).

Die Behörde hatte einer Demonstrantin im Dezember 2022 verboten, sich bis Juni 2023 erneut bei Straßenblockaden festzukleben oder sich anders mit der Straße oder Personen zu verbinden. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld von 2000 Euro an. Die Frau war bei Blockaden der Klimagruppe Letzte Generation immer wieder festgenommen worden. Sie gefährde die Allgemeinheit, argumentierte die Polizei.

Die Frau zog dagegen vor Gericht – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin bemängelte in erster Instanz, die Polizei habe die betroffenen Straßen nicht präzise genug bestimmt. So sei etwa die entsprechende Anlage zu verkleinert gewesen, hieß es vom Gericht. Ein Link dazu habe nicht funktioniert.

Die Polizei akzeptierte die Entscheidung nicht, lieferte aber aus Sicht des OVG auch im Beschwerdeverfahren nicht genug konkrete Daten. Es sei weiterhin nicht eindeutig erkennbar, welche Straßen des benannten «übergeordneten Straßennetzes» konkret von dem Verbot betroffen seien, begründete das Gericht seine Entscheidung.