Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/dpa

Karlsruhe (dpa) – Die Mieten sind hoch, die sogenannte Mietpreisbremse wird nicht selten umgangen – der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich am Mittwoch (10.00) dazu mit einer kniffligen Fragestellung. In der Verhandlung geht es darum, ob der Anspruch auf Auskunft vom Vermieter verjähren kann, bevor von Mietern ein Anspruch auf Rückzahlung mutmaßlich überhöhter Miete geltend gemacht wird. Denn eigentlich muss ein Wohnungseigentümer auf Verlangen begründen, warum die vereinbarte Miete zulässig ist und zum Beispiel sagen, wann genau Modernisierungen stattfanden oder wann genau das betreffende Haus erbaut wurde.

Das hatten die Vermieter in vier nun vor dem BGH gleichzeitig verhandelten Verfahren aber verweigert. Sie hatten sich darauf berufen, dass die dreijährige Frist zur Auskunftspflicht verstrichen sei. Damit hätten Mieter in diesem Fall keine Handhabe mehr, eine möglicherweise überhöhte Miete nachzuweisen. Die Mieter wollen das nicht hinnehmen; in drei Fällen gab ihnen bereits die Vorinstanz in Berlin recht. Klägerin ist in ihrem Namen der Rechtsdienstleister Conny GmbH (früher Wenigermiete.de). Er macht Verstöße gegen die Mietpreisbremse geltend. Ob es am Mittwoch noch ein Urteil gibt, ist offen. (Az.: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22)