Berlin (dpa/bb) – Klima-Demonstranten können sich nicht vorbeugend im Eilverfahren gegen einen möglichen polizeilichen Schmerzgriff wenden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Vor Gericht gezogen war ein Mitglied der Klimagruppe Letzte Generation, bei dem nach eigenen Angaben am 20. April ein solcher Griff angewendet wurde. Ob das polizeiliche Einschreiten rechtswidrig war, könne nur im Rahmen einer Klage im Hauptsacheverfahren und nicht per einstweiligem Rechtschutz geklärt werden, hieß es. Auch eine «vorbeugende Unterlassung» sei nur auf diesem Weg möglich, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr fehle.

Nach Angaben der Berliner Polizei handelt es sich bei dem Klimaaktivisten um die Person, die auf einem Videomitschnitt im Zusammenhang mit einem Klimaprotest am 20. April zu sehen ist. Zu dem Vorgang hatte die Polizei am 22. April bei Twitter mitgeteilt, dass sie das im Netz kursierendes Video prüfe. Später hieß es, es sei eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet worden. «Die Ermittlungen dazu dauern an», sagte ein Polizeisprecher am Donnerstag.

Die Gruppe Letzte Generation macht seit vergangenem Jahr regelmäßig mit Sitzblockaden auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam. Im April hatten die Klimaaktivisten ihren Protest auf Berlins Straßen intensiviert. Hunderte Polizisten waren im Einsatz, um Blockaden aufzulösen. Dabei wurden laut Gericht ausgesprochene Platzverweise regelmäßig durch bloßes Wegtragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vollstreckt.

Vereinzelt sei dabei die «Handbeugetransporttechnik» angedroht oder angewendet worden. Diese sei geeignet, beim Betroffenen Schmerzen auszulösen. Anhand des Bildmaterials, das der Klima-Demonstrant vorgelegt habe, ergebe sich nicht, dass die Anwendung «schmerzhafter Vollstreckungspraktiken regelhaft» erfolge. Eine generelle Überprüfung dieser Praxis ist nach Gerichtsangaben nur im Hautsacheverfahren möglich.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts könne Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) erhoben werden, hieß es.