
Berlin (dpa/bb) – Einen gewährten Ausgang aus einer Haftanstalt nutzte er zu einer erneuten Straftat gegen eine Frau: Ein verurteilter Vergewaltiger ist nach einem Messerangriff auf seine ehemalige Freundin wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Das Landgericht Berlin ordnete zudem anschließende Sicherungsverwahrung an, weil die Gefahr bestehe, dass der 39-jährige Angeklagte weitere schwere Straftaten begehe.
Der Deutsche hatte eine Strafe von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten unter anderem wegen Vergewaltigung und Körperverletzung fast vollständig verbüßt, als er am 23. November 2025 seine Ex-Partnerin auf ihrem Arbeitsweg in Berlin-Lankwitz angegriffen haben soll. Nachdem er mit ihr aus dem Bus ausgestiegen war, habe er laut Ermittlungen ein Messer gezogen.
Festnahme nach einwöchiger Flucht
Die Frau, die er im Jahr 2024 kennengelernt haben soll, erlitt laut Anklage eine potenziell lebensgefährliche Verletzung. Brustmuskel, Herzbeutel und Lunge seien betroffen gewesen. Anschließend habe der 39-Jährige der Verletzten allerdings geholfen, die Blutung zu stillen – ihm sei deshalb keine versuchte Tötung vorgeworfen worden.
Der Mann war nach dem Geschehen nicht in die Haftanstalt in Berlin-Tegel zurückgekehrt. Nach einwöchiger Flucht wurde er in einer Laubenkolonie gefasst. Er ist wegen Gewalt gegen Ex-Partnerinnen vorbestraft. 2015 erhielt er wegen Körperverletzung eine Strafe von 16 Monaten Haft auf Bewährung. 2021 wurde er wegen Vergewaltigung und weiterer Vorwürfe verurteilt. Betroffen war eine Frau, die sich von ihm wegen seiner Eifersucht getrennt haben soll.
Mit dem Urteil im aktuellen Prozess folgte das Gericht im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte sich gegen eine Sicherungsverwahrung nach verbüßter Strafhaft ausgesprochen. Sein Mandant wolle sich in Therapie begeben, so der Anwalt. Bei dem Geschehen habe er drohen, die Frau aber nicht verletzen wollen. Auslöser sei die Vermutung gewesen, sie habe ihn angezeigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.