Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung, gibt Mietern Tipps zu ihren Rechten und Pflichten bei der Gartennutzung.

Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung, gibt Mietern Tipps zu ihren Rechten und Pflichten bei der Gartennutzung.

Besonders für Haushalte mit Kindern ist ein Garten wertvoll. Die Kleinen können ausgiebig toben, die Großen hingegen entspannen oder Gemüse anbauen. Einen gemieteten Garten können Familien fast genauso nutzen wie einen eigenen. Worauf es dennoch zu achten gilt, darüber gibt das Infocenter der R+V Versicherungen Aufschluss. Sandkästen, Schaukeln oder Spielhäuser dürfen frei aufgestellt werden. „Auch gegen ein Planschbecken ist nichts einzuwenden, solange die Kinder Ruhezeiten einhalten“, so Jurist Michael Rempel.

Bepflanzung

Auch bei der Bepflanzung hätten Mieter nahezu freie Hand. Gemüsegärten, Blumenbeete und Beerensträucher seien kein Problem. Falls bereits größere Büsche und Bäume im Garten stehen, dürfe sie ein Mieter nicht einfach so entfernen. Für den Bau eines Gartenschuppens brauche er die Zustimmung des Vermieters, teilweise auch behördliche Genehmigungen. Zusammengefasst lässt sich sagen: Mieter dürfen ohne Zustimmung nur solche Veränderungen vornehmen, die sie bei Auszug mit vertretbarem Aufwand wieder rückgängig machen können.

Gartenpflege

Normalerweise sei der Mieter verpflichtet, den Garten zu pflegen. Dafür müsse er nicht über Fachkenntnisse verfügen oder besonders viel Zeit und Geld aufbringen. Zumutbar seien zum Beispiel regelmäßiges Rasenmähen, die Hecke zu schneiden, Unkraut zu jäten und und Laub zu entfernen. Über den genauen Umfang der Arbeit würde die Art und die Anlage des Gartens entscheiden. Sollte das notwendige Werkzeug wie Rasenmäher, Heckenschere oder Spaten nicht vorhanden sein, dann müsse der Mieter es selbst besorgen. „Komplizierte Gartenarbeiten wie Düngen und Bäume schneiden sind jedoch meist Sache des Vermieters, außer es ist etwas anderes vereinbart“, informiert Rempel.

Gartennutzung

Der Garten eines Einfamilienhauses gehört zur Mietsache, sofern nichts Gegenteiliges im Mietvertrag steht. Bei Mehrfamilienhäusern sieht das anders aus. Hier müsse die Gartennutzung oder Gartenmitbenutzung vertraglich vereinbart oder in der Hausordnung geregelt sein. Wenn alle Parteien eines Mehrfamilienhauses den Garten nutzen dürfen, müssen sie sich untereinander absprechen und Rücksicht aufeinander nehmen. Der Vermieter könne, etwa in der Hausordnung, Verhaltensregeln für die Nutzung aufstellen. Grillen ist im Garten grundsätzlich erlaubt. Beschränkungen können sich jedoch durch den Nachbarschutz und die Rücksichtnahme auf andere Mieter ergeben. Beim Auszug müssen Mieter alle Spielgeräte wieder abbauen und den Garten so weit wie möglich in den Ursprungszustand versetzen. 

Datum: 10. Juni 2020, Text: Redaktion, Bild: R+V Versicherung