Eine Ärztin verabreicht einem Mann bei einem Impftermin in einer Apotheke den Covid-19-Impfstoff Comirnaty. (Symbolbild)
Eine Ärztin verabreicht einem Mann bei einem Impftermin in einer Apotheke den Covid-19-Impfstoff Comirnaty. (Symbolbild) Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Berlin (dpa/bb) – Die Berliner Feuerwehr hat in der Corona-Pandemie Beschäftigte ohne Impfnachweis dem Gesundheitsamt prinzipiell melden dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und zugleich klargestellt, dass ein pauschales Formular für weitere Angaben gegen den Datenschutz verstößt.

Die Feuerwehr dürfe eine Frage zum Kontakt zu vulnerablen Gruppen nicht pauschal mit «ja» ankreuzen, betonten die Richter. Nötig sei vielmehr eine «personenscharfe» Antwort. Im konkreten Fall sei es dadurch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit gekommen, urteilte das Gericht. Denn die betroffenen Feuerwehrbeamten hatten alle keinen direkten Kontakt zu besonders schützenswerten Menschen wie beispielsweise Patienten des Rettungsdienstes. 


Dem Gericht lagen drei Klagen zu dem strittigen Umgang mit der Impfpflicht vor. In einem Fall wehrte sich die Feuerwehr gegen eine Verwarnung der Berliner Datenschutzbeauftragten wegen des pauschalen Formulars. In zwei weiteren Verfahren klagten Feuerwehrleute, die 5.000 Euro Schadenersatz als Entschädigung für die Weitergabe ihres Impfstatus forderten. 

5.000 Euro Schadenersatz gefordert

Nach der Gerichtsentscheidung muss das Land Berlin den Beamten zwar Schadenersatz zahlen. Der fällt aber deutlich geringer aus als gefordert: 100 Euro sind aus Sicht der Richter angemessen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz mussten Menschen, die im Jahr 2022 im Rettungsdienst tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Bei fehlendem Nachweis war das Gesundheitsamt zu informieren. Diese Meldepflicht habe für alle Beschäftigten des Rettungsdienstes gegolten – unabhängig davon, ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen beschäftigt gewesen seien, so die Richter. Insofern könnten die Kläger lediglich wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit Schadenersatz verlangen. 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es ist eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) möglich, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte.