Nicht wenige Menschen müssen im Alter oder wegen Behinderungen in Pflegeheime umziehen. (Symbobild)
Nicht wenige Menschen müssen im Alter oder wegen Behinderungen in Pflegeheime umziehen. (Symbobild) Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Berlin (dpa/bb) – Bewohnerinnen und Bewohner in Brandenburger Pflegeheimen haben grundsätzlich ein Recht auf ein Einzelzimmer. Doppelzimmer sind nur noch ausnahmsweise zulässig. Das ergibt sich aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 6 B 12/25).

Der Betreiber eines seit 1995 existierenden Pflegeheims in Erkner bei Berlin wollte sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung den Pflegebetrieb auch mit Doppelzimmern genehmigen lassen, was dieses ablehnte. Eine gegen die Entscheidung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus ab, nun brachte auch die Berufung für den Heimbetreiber keinen Erfolg. 


Gericht hält Verordnung für sachgerecht 

Rechtsgrundlage für die Einzelzimmer-Regelung ist laut OVG eine 2010 auf Basis des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Verordnung. Nach Einschätzung des Gerichts dient das Einzelzimmergebot dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen in Heimen. 

Es liege kein unzulässiger Eingriff in Grundrechte von Heimbetreibern vor. Möglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgabe werde etwa durch längere Fristen hinreichend Rechnung getragen, so das OVG. Eine Unterbringung von Pflegeheimbewohnern in Doppelzimmern ist demnach nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa auf Wunsch der Menschen oder bei drohender Vereinsamung.

Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen. Darüber würde dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.