Offizieller Sitz der Bezirksverordnetenversammlung: das Rathaus Spandau. Archivbild: IMAGO/Schöning
Offizieller Sitz der Bezirksverordnetenversammlung: das Rathaus Spandau. Archivbild: IMAGO/Schöning

AfD-Kandidat Andreas Otti ist auch im siebten Wahlgang nicht zum Bezirksstadtrat gewählt worden. Die Vorgang in Spandau erinnert an die Querelen um die Besetzung des Bundestagspräsidiums

Wie die Vorsteherin der Bezirksverordnetenversammlung Spandau (BVV), Ina Bittroff (SPD), mitteilt, verfehlte Otti die erforderliche Anzahl von mindestens 26 Stimmen. Auf ihn entfielen sechs Stimmen, 43-mal lautete das Votum Nein bei einer Enthaltung. Die AfD-Fraktion in der BVV Spandau zählt sechs Mitglieder.

Der Wahlgang erfolgte als Briefwahl, weil Wahlen und Rechtsverordnungen nicht digital abgestimmt werden dürfen, so Bittroff. Die letzten Sitzungen der Bezirksverordneten fanden digital statt, so auch die fünfte Sitzung am 11. März.

AfD legt Beschwerde ein

Gegen die vorangegangenen sechs gescheiterten Wahlgänge hatte die AfD-Fraktion bereits Beschwerden bei der Bezirksbürgermeisterin Carola Brückner (SPD) sowie der Regierenden Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD) eingelegt, weil ihr laut Bezirksverwaltungsgesetz ein Vorschlagsrecht für eine oder einen Bezirksstadtrat zusteht.

Otti war von 2016 bis 2021 als verantwortlicher Stadtrat unter anderem für die bezirklichen Immobilien zuständig. Seine Arbeit sorgte immer wieder für Kritik. Die Bauarbeiten am Jugendclub Wildwuchs wurden laut einem Zeitungsbericht doppelt so teuer wie geplant.

Auf die Beschwerde der AfD-Fraktion bei Giffey habe die Innenverwaltung letzte Woche ein bezirksaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Die BVV sei nicht verpflichtet, eine Person entsprechend des Wahlvorschlages der vorschlagsberechtigten AfD-Fraktion zum Mitglied des Bezirksamtes zu wählen, hieß es.

Der Gesetzgeber habe ein freies Wahlverfahren und nicht ein bloßes Entsendeverfahren vorgesehen. Ein bestimmtes Stimmverhalten der Bezirksverordneten könne nicht erzwungen werden.

Parallelen zun Bundestag

Die Senatsverwaltung spielte den Ball an die AfD-Fraktion in Spandau zurück: Es obliege jeder vorschlagsberechtigten Fraktion, der Bezirksverordnetenversammlung einen mehrheitsfähigen Kandidaten vorzuschlagen. Wenn wiederholt nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht werde, sollte eine Alternativkandidatin oder ein Alternativkandidat gesucht und aufgestellt werden.

Bittroff verweist zudem auf ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die AfD-Bundestagsfraktion hatte im Wege des Organstreits beklagt, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen sechs Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. Deutschen Bundestages (Amtsperiode 2017 bis 2021) gewählt worden ist.

Vorbehalt der Wahl

Der Zweite Senat des BVerfG hatte vergangene Woche entschieden, dass die AfD-Bundestagsfraktion durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung gehindert gewesen sei.

Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums stehe insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und könne daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreichen.

Text: red/nm