Einreisequarantäne

Wer aus einem Risiko- oder Virusvariantengebiet zurück nach Deutschland kommt und in Einreisequarantäne muss, hat deswegen kein Recht auf Schmerzensgeld.

Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil (Az.: 2-04 O 165/21) entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

In dem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das im Frühjahr 2021 nach der Rückkehr aus einem als Risikogebiet eingestuften Land in Quarantäne musste. Zwar hatten beide unmittelbar nach ihrer Einreise einen negativen PCR-Test gemacht, der negativ ausfiel. Von der Quarantänepflicht befreite sie das aber nicht.

Klage abgewiesen

Beide behaupteten anschließend, während der Absonderung unter Frustration, Existenzängsten und Schlafproblemen gelitten zu haben. Weil sie die Corona-Quarantäne-Verordnung Hessens für rechtswidrig hielten, forderten sie Schmerzensgeld vom Land. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab.

Die Begründung: Die Corona-Pandemie rechtfertige die Einreisequarantäne grundsätzlich als Schutzmaßnahme. Die Kläger seien durch ihre Rückkehr aus einem Risikogebiet zurecht als Ansteckungsverdächtige im Sinne des Infektionsschutzgesetzes eingestuft worden. Auch der negative PCR-Test ändere daran nichts, weil er nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Momentaufnahme abbilde.

Text: dpa, Bild: Zacharie Scheurer/dpa-mag