Bezirksämter müssen für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen, die sie beruflich bedingt oder für private Aufenthalte nutzen. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit trete gerade kein Wohnraumverlust ein, urteilten die Richter.
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