Privates am Arbeitsplatz

Ausgiebige Privatgespräche im Team oder private Social-Media-Nutzung: All das ist Beschäftigten in ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit verboten.

Zumindest dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa dann, wenn der Arbeitgeber private Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt. Auch eine sogenannte konkludente Duldung ist möglich.

Duldung möglich

Zu einer solchen Duldung kommt es, wenn der Arbeitgeber Situationen wie private Unterhaltungen zwischen Teammitgliedern beobachtet, dazu aber schweigt und das Verhalten nicht unterbindet, schreiben Carolin Kaiser und Sarah Klachin, Rechtsanwältinnen bei der Kanzlei Pinsent Masons, in einem Beitrag der Zeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht» (Ausgabe 11/2021). Beschäftigte dürfen eine solche Duldung aber nicht zu weit auslegen und zum Beispiel exzessiv privat im Netz surfen.

Eine solche Duldung könne der Arbeitgeber zudem jederzeit widerrufen. Im Streitfall müssen Arbeitnehmer außerdem nachweisen können, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten zuvor nicht beanstandet hat.

Text: dpa: Bild: Alexander Heinl/dpa-mag