Ein Radfahrer auf der Elsenbrücke. Bild: IMAGO / Dirk Sattler
Ein Radfahrer auf der Elsenbrücke. Bild: IMAGO / Dirk Sattler

Mit den steigenden Temperaturen werden die Radfahrer auf den Straßen Berlins wieder mehr. Beim Ordnungsamt häufen sich damit aber auch die Beschwerden über das Radfahren auf Gehwegen. Diese Regeln gelten für Radfahrer. 

Die steigenden Temperaturen sorgen für mehr Radfahrer auf den Straßen. Beim Ordnungsamt Treptow-Köpenick steigen hiermit aber auch die Beschwerden und Hinweise zu ordnungswidrig befahrenen Gehwegen.

Aus diesem Grund möchte der Allgemeine Ordnungsdienst noch einmal zu den geltenden Regeln und Vorschriften informieren und für Rücksichtnahme auf schwächere Verkehrsteilnehmende werben.

Rechts fahren

Grundsätzlich haben Radfahrer den rechten Fahrbahnrand einer Straße zu nutzen. Sind sogenannte Schutzstreifen (durch eine gestrichelte Leitlinie) oder Radfahrstreifen (durch eine durchgezogene Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese zu benutzen.

Verkehrszeichen beachten

Von der Fahrbahn abgesetzte Radwege sind nur dann verpflichtend zu nutzen, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 237) ausgeschildert sind. Fehlt eine Beschilderung steht es den Radfahrer frei, entweder den Radweg oder den rechten Fahrbahnrand zu benutzen.

Der Gehweg ist in den meisten Fällen Fußgängern vorbehalten, durch eine entsprechende Beschilderung (Zusatzzeichen 1022-10) kann er aber auch für Fahrräder freigegeben werden.

In diesen Fällen ist ein Befahren des Gehwegs in Schrittgeschwindigkeit zulässig, eine Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger muss jedoch ausgeschlossen bleiben.

Ausnahmen für Anhänger und Lastenräder

In Fällen eines ausgewiesenen gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240) oder eines getrennten Fuß- und Radweges (Zeichen 241) verhält es sich wie bei beschilderten Radwegen – sie sind verpflichtend zu nutzen. Ausnahmen können hier lediglich für mehrspurige Fahrräder gelten, für die eine Benutzung aufgrund ihrer Breite unzumutbar wäre. Dies kann beispielsweise bei Rädern mit Anhängern oder Lastenrädern der Fall sein.

Fehlen entsprechende Beschilderungen, stellt das Befahren eines Gehwegs eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Besondere Regeln für Kinder

Besondere Regelungen gelten hierbei allerdings für Kinder: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit ihren Fahrrädern den Gehweg benutzen (Benutzungspflicht). Ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können den Gehweg benutzen (Benutzungsmöglichkeit).

Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen von einer Aufsichtsperson über 16 Jahren auf dem Gehweg begleitet werden. Auch in diesen Fällen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden.

Vorsicht in Parks und Grünanlagen

Nach dem Grünanlagengesetz gilt das Radfahren in öffentlichen Parks zwar eigentlich nicht als zulässiger Gemeingebrauch, solange keine Gefährdung oder Verdrängung anderer Erholungssuchender stattfindet, kann diese aber zugelassen werden. Eine Übersicht über freigegebene Wege und Bereiche gibt das Straßen- und Grünflächenamt.

Am 28. März 2022 wird das Ordnungsamt Treptow-Köpenick Schwerpunktkontrollen an verschiedenen Orten im Bezirk durchführen.

Text: red