Fällarbeiten
Fällarbeiten an Gefahrenbäumen durch einen Seilkletterer. Baumfällung

Das Umwelt- und Naturschutzamt Lichtenberg weist auf das Sommerrodungsverbot hin, das vom 1. März bis einschließlich 30. September gilt.

Das Verbot von Fällungen während der Vegetationsperiode bezieht sich nicht nur auf die Beseitigung geschützter Baumarten, sondern auch auf Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der Berliner Baumschutzverordnung unterliegen.

Stutzen ja – fällen nein

Laut Naturschutzgesetz ist es verboten, in diesem Zeitraum Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder zu beseitigen. Zulässig sind hingegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Stutzung der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen vom saisonalen Verbot ergeben sich nur durch behördlich angeordnete Maßnahmen und für solche, die zu anderer Zeit nicht durchgeführt werden können oder Maßnahmen die den öffentlichen Verkehr sichern.

Sensibles Thema

„Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Daher gilt es, besonders sensibel mit dem Thema umzugehen. Der Gesetzgeber hat hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen“, erläutert der für Umwelt und Grünflächen zuständige Bezirksstadtrat, Martin Schaefer (CDU).

Aus diesem Grund sollte das Lichtenberger Umwelt- und Naturschutzamt frühzeitig über geplante Bauvorhaben informiert werden, um mögliche Bauverzögerungen aus Arten- oder Naturschutzgründen schon im Vorfeld vermeiden zu können.

Verstöße gegen das Sommerrodungsverbot können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Informationen zu Baumschutz und Baumfällungen liefert der Berliner Senat auf seinen Internetseiten:

https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.326103.php

Text: red, Bild: IMAGO / Cathrin Bach