Was darf das Ordnungsamt und was nicht? Die Verwaltung klärt auf. Bild: IMAGO / Eibner (Symbolbild)
Was darf das Ordnungsamt und was nicht? Die Verwaltung klärt auf. Bild: IMAGO / Eibner (Symbolbild)

Mitarbeitern des bezirklichen Ordnungsamtes in Friedrichshain-Kreuzberg gegenüber werden oft Zweifel entgegengebracht, wenn sie Anzeigen erstellen oder körperlichen Einsatz zur Gefahrenabwehr zeigen. „Dürfen Sie das überhaupt?“, wird dann oft gefragt. Die Verwaltung klärt auf.

Die Verwaltung teilt mit: „Bei der alltäglichen Arbeit der Außendienste des Ordnungsamtes Friedrichshain-Kreuzberg werden die uniformierten und teilweise auch in Zivilkleidung auftretenden, sich gegenüber Bürgern jedoch stets ausweisenden Mitarbeiter immer wieder mit Zweifeln konfrontiert, ob sie über die Befugnisse verfügen, derer sie sich bedienen, um Feststellungen zu treffen und eventuell Anzeigen zu fertigen, um Verstöße im öffentlichen Raum zu ahnden oder auch, um gefahrenabwehrende Sofortmaßnahmen zu treffen.

Daten erheben, speichern, verarbeiten

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg möchte daher darauf hinweisen, dass die Kontrollkräfte in der Parkraumüberwachung (erkennbar an entsprechenden Aufdrucken auf der Dienstkleidung) zwecks Ahndung von Verstößen – etwa bei fehlenden Parkscheinen – hierzu erforderliche Daten erheben, speichern und verarbeiten dürfen.

Der Verkehrsüberwachungsdienst darf darüber hinaus Personalien feststellen und auch Personen sowie Sachen durchsuchen und Gegenstände sicherstellen sowie Platzverweise aussprechen. Die Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes schließlich (Uniformen lediglich mit dem Aufdruck „Ordnungsamt“) verfügen ebenfalls über diese Befugnisse. Zusätzlich dürfen die Mitarbeiter Arbeits- und Geschäftsräume betreten.

Reizgas und Schlagstöcke

Im Verkehrsüberwachungsdienst sind Mitarbeiter mit Reizgas ausgestattet, im Allgemeinen Ordnungsdienst zusätzlich mit Schlagstöcken. Beides darf selbstverständlich nur zur Notwehr bzw. Nothilfe verwendet werden. Allerdings darf der Allgemeine Ordnungsdienst, soweit erforderlich, auch unmittelbaren Zwang durch körperliche Gewalt auch gegen Personen ausüben.

Parken im Halteverbot

Immer wieder wird auch angezweifelt, dass Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes im Halteverbot abgestellt werden dürfen. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, dass im Einsatz befindliche Mitarbeiter ihr Dienstfahrzeug in Ausübung entsprechender Sonderrechte gemäß der Straßenverkehrsordnung – analog zur Polizei – dann für die Dauer des entsprechenden Einsatzes im Haltverbot abgestellt werden dürfen, wenn reguläre Parkplätze nicht zur Verfügung stehen.“

Text: red