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Am 1. Dezember 2021 ist das auch als TKG-Novelle bekannte Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Darin sind umfangreiche und tiefgreifende Änderungen enthalten, die die bisherige Rechtslage für die Wohnungswirtschaft erheblich ändern werden. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Medienversorgung. Nach intensiven Gesprächen über eine Orientierungshilfe zu dem Thema haben sich GdW und Vodafone auf ein Eckpunktepapier verständigt. Darin gibt Vodafone eine Reihe von Zusagen für künftige Abschlüsse von Versorgungsverträgen (Mehrnutzerverträgen).

Die wichtigsten Informationen zur TKG-Novelle

Für die Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen, die es Unternehmen der Wohnungswirtschaft erlaubt, sich auf die Änderungen einzustellen.

Zwar sind noch zahlreiche offene rechtliche Detailfragen zu klären, doch der GdW, der größte Dachverband der Wohnungswirtschaft in Deutschland, und Vodafone, eins der führenden Kommunikationsunternehmen, geben den im GdW organisierten Wohnungsunternehmen eine erste Orientierungshilfe, wie sie die Medienversorgung von Immobilien in Zukunft rechtssicher ausgestalten könnten. Darüber hinaus will Vodafone GdW-Unternehmen beim künftigen Abschluss von Versorgungsverträgen eine Reihe von Zusagen geben, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände dagegensprechen.

Das Eckpunktepapier zusammengefasst

GdW und Vodafone haben sich in ihrem Papier auf die folgenden Eckpunkte geeinigt:

  • Mieter in Bestandsimmobilien, die über Hausverteilnetze mit TV-Signalen versorgt werden, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden, müssen sich bis zum 30.06.2024 grundsätzlich auf keine Änderungen einstellen. Die Umlagefähigkeit der TV-Entgelte nach der Betriebskostenverordnung gilt bis zu diesem Zeitpunkt unverändert weiter. Bei Neubauten, die nach dem 01.12.2021 entstanden sind, ist eine betriebskostenrechtliche Umlage von Versorgungsbeginn an nicht mehr möglich.
  • Im Rahmen der TKG-Novelle hat der Gesetzgeber nur die betriebskostenrechtliche Umlagefähigkeit von TV-Versorgungsentgelten gestrichen. Das gilt jedoch nicht für die grundsätzliche Möglichkeit, Objekte und deren Bewohner auch weiterhin im Rahmen von (sammelinkassierten) Mehrnutzerverträgen mit TV-Signalen zu versorgen. Der GdW hat Umsetzungsmodelle für neue und bestehende Verträge entwickelt, die den Mitgliedsunternehmen 2022 vorgestellt wurden.
  • Um Rechtssicherheit für Wohnungsunternehmen sicherzustellen, wird Vodafone beim Abschluss künftiger (sammelinkassierter) Mehrnutzerverträge durch konkrete Freistellungsregelungen etwaige Mehrpflichten und Mehrkosten übernehmen, die sich für die Wohnungsunternehmen durch einen Mehrnutzervertrag ergeben können. Weiterhin stellt Vodafone sicher, dass das Wohnungsunternehmen keine Versorgungsentgelte für die Mieter zahlen muss, die keine Vereinbarung mit dem Wohnungsunternehmen zur Nutzung des TV-Signals abschließen bzw. ihr gesetzliches Opt-out-Recht nutzen wollen.
  • Alternativ zu einem Mehrnutzervertrag kann das Wohnungsunternehmen die (einzelinkassierte) Versorgungsvereinbarung auswählen. Dieses Modell ermöglicht es dem Bewohner, in eigener Verantwortung über die TV-Versorgung zu entscheiden. In diesem Fall bietet Vodafone Einzelnutzerverträge zur Lieferung des TV-Signals.
  • Auf Wunsch des Wohnungsunternehmens unterstützt Vodafone die Umstellung auf eine Versorgungsvereinbarung durch eine Bewohnerkommunikation, die mit dem Wohnungsunternehmen abgestimmt ist, und durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien. Vodafone hat sich verpflichtet, die vorstehenden Eckpunkte aktiv in bereits laufende und künftige Vertragsverhandlungen gegenüber Wohnungsunternehmen eines GdW-Verbandes einzubringen.