Mietendeckel: Kündigungen wegen Zahlungsrückstand sind unzulässig.

Eine im Zusammenhang mit dem Berliner Mietendeckel ausstehende Nachzahlung rechtfertigt keine sofortige Kündigung.

Das hat eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Streit um die Räumung einer Wohnung in Berlin-Moabit entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte.

Zwar könne der Vermieter grundsätzlich einen die Zahlung der einbehaltenen Miete verlangen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2021 den Mietendeckel gekippt hatte, so die Richter. Vor einer Kündigung müsse er aber den ausstehenden Betrag einfordern oder eine Mahnung aussprechen.

Kündigung unwirksam

Beides sei aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, hieß es. Daher sei die Kündigung unwirksam. Damit blieb die Berufung des Vermieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte erfolglos, das im November 2021 die Räumungsklage abgewiesen hatte.

Die Mieterin der Wohnung hatte nach Gerichtsangaben seit März 2020 ein Teil der Miete einbehalten, nachdem der Mietendeckel mit staatlichen Obergrenzen im Monat zuvor in Kraft getreten war.

40.000 Mieter kämpfen mit Nachzahlungen

Nachdem die Karlsruher Richter das Berliner Landesgesetz im März 2021 für nichtig erklärt hatten, zahlte sie – aber erst drei Monate später.

Dies war aus Sicht der 67. Zivilkammer auch kein Grund für die Kündigung. Die Rechtsfragen, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergäben, seien für einen Mieter auch unter Heranziehung professionellen Rechtsrats nur aufwendig und schwer zu beurteilen.

Nach dem Aus für den Mietendeckel-Gesetz ging der Senat davon aus, dass bis zu 40.000 Mieter Probleme haben könnten, ihre Nachzahlungen zu begleichen.

Wie viele weitere Klagen zu dem Thema bislang anhängig sind, konnte der Gerichtssprecher nicht sagen. Allein am Berliner Landgericht befassen sich fünf Zivilkammern mit Mietverfahren.

Quelle: dpa, Bild: Julian Stratenschulte/dpa