Berlin (dpa/bb) – Eine Muslimin darf nicht mit Gesichtsschleier Auto fahren. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte jetzt eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz und wies den Antrag einer Klägerin auf Zulassung der Berufung dagegen ab (Az.: OVG 1 N 17/25).
Die Straßenverkehrsbehörde hatte der Frau untersagt, beim Autofahren einen sogenannten Nikab zu tragen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Die Mutter dreier Kinder sah sich in ihren Grundrechten verletzt: Sie wollte vor Gericht eine Ausnahmegenehmigung erwirken und berief sich auf ihre religiöse Überzeugung.
Verwaltungsgericht entschied gegen Klägerin
Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Januar ab (Az.: VG 11 K 61/24). Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, erklärten die Richter seinerzeit. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Verstößen im Straßenverkehr, indem es eine Identifizierung von Autofahrern etwa im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen ermögliche. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin wiege in der Abwägung weniger schwer, so das Gericht.
Das von der Klägerin daraufhin angerufene Oberverwaltungsgericht beschloss nun, dass die Frau es nicht vermocht habe, ernste Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz zu wecken. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmen machen
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Lenker eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Sie müssen erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen davon absehen. Die Berliner Senatsverkehrsverwaltung hatte im Januar erklärt, dass in Berlin bis dahin keine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei.