Sitzung Deutscher Bundestag am 10. Dezember 2021.

Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Das haben Bundestag und Bundesrat heute beschlossen.

Der Bundestag hat die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen, die für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen gilt und im Infektionsschutzgesetz geregelt ist. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.

 

Ziel dieser neuen Regelung ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Vor allem in Pflegeheimen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu COVID-19-Ausbrüchen.

Bis zum 15. März 2022 Impfnachweis vorlegen

Die Impfpflicht gilt für Menschen, die zum Beispiel in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen arbeiten.

Sie müssen spätestens bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegen. Alternativ können sie auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Damit sollen Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten prüfen und die Nachweise auf Verlangen auch dem Gesundheitsamt vorlegen können. Eine Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Apotheker, Tier- und Zahnärzte impfen jetzt auch

Um die Impfkampagne zu beschleunigen, sollen vorübergehend auch Apotheker sowie Zahn- und Tierärzte impfen dürfen. Voraussetzung sei unter anderem, dass sie entsprechend geschult sind.

Darüber hinaus bekommen die Bundesländer nun die Möglichkeit, weitergehende Maßnahmen als bisher regional zu beschließen. Die Länder hatten den Bundesgesetzgeber gebeten, die notwendigen gesetzlichen Regelungen zu schaffen, um angemessen auf regionale Pandemielagen reagieren zu können:

  • Der Bundestag hat über eine Änderung der sogenannten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung abgestimmt. Jetzt wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch, wenn es erforderlich ist, für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.

  • Länder können bei kritischer Pandemielage zum Beispiel wieder vorübergehend Restaurants, Clubs, Diskotheken, Messen und Kongresse schließen.

  • Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese konnten bisher bis 15. Dezember 2021 in Kraft bleiben. Die Frist wird nun bis zum 19. März 2022 verlängert.

Text: red, Bild: IMAGO / Political Moments