Berlin (dpa) – Eine Frau mit sichtbaren Tätowierungen auf beiden Handrücken darf nach einer Gerichtsentscheidung in Berlin Kriminalpolizistin werden. Das gelte, wenn die Tattoos inhaltlich problemlos seien, teilte das Verwaltungsgericht zu dem Eilverfahren mit.
Die Polizei hatte die Bewerbung der Frau zur Ausbildung bei der Kripo abgelehnt. Dagegen zog die Frau vor Gericht. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken große Tätowierungen von Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sichtbare Tätowierungen nur dann ein Hinderungsgrund seien, wenn sie über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer Art die amtliche Funktion der Polizistin in den Hintergrund drängen würden.
Gericht: Unkritischer Inhalt
Dies sei hier nicht der Fall, weil vielfältige persönliche Tätowierungen heutzutage weit verbreitet seien und zudem die Motive und deren unkritischer Inhalt keinen Anlass böten, über persönliche Überzeugungen der Frau zu spekulieren. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Berliner Polizei hatte die Vorschriften zu Tätowierungen vor einigen Jahren immer weiter gelockert. Sichtbare Tattoos waren ursprünglich ganz verboten, sind es aber nicht mehr. Sie müssen aber mit dem neutralen Auftreten der Polizei in der Öffentlichkeit vereinbar sein. In jedem Fall verboten sind Tätowierungen mit extremistischen, entwürdigenden, sexistischen oder gewaltverherrlichenden Bildern.