Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel.
Bei Corona-Prämien handelt es sich um keine unpfändbaren Prämien. Bild: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Tarifliche Corona-Prämien können gepfändet werden, wenn die Auszahlung unabhängig von der tatsächlichen Belastung durch die Pandemie erfolgt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden, wie es am Montag mitteilte (Az. 23 Sa 1254/21). Damit blieb die Klage eines Busfahrers ohne Erfolg. Dessen Arbeitgeber ließ nach Gerichtsangaben allen Beschäftigten für die Jahre 2020 und 2021 eine Prämie zukommen.

Im Fall des Klägers hatte der Arbeitgeber jedoch nicht die komplette Summe gezahlt mit Verweis auf ein Insolvenzverfahren des Mannes und damit verbundenen Pfändungen, um die Schulden zu begleichen.

Keine unpfändbare Zulage

Dies war aus Sicht der Richter korrekt. Bei der Prämie habe es sich nicht um eine unpfändbare Zulage oder Aufwandsentschädigung etwa wegen einer besonderen Gefährdung oder besonderer Erschwernisse gehandelt.

Vielmehr hätten im vorliegenden Fall alle Beschäftigten gleichermaßen von der Zahlung profitiert. Dies unterscheide sich von Prämien im Pflegebereich, bei denen es darum gehe, ob es sich um einen Ausgleich für eine besondere Belastung handele.

Mit der Frage zur Pfändbarkeit tariflicher Corona-Prämien haben sich bundesweit bereits mehrere Arbeitsgerichte befasst und sind zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage haben die Berliner Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: dpa