In Zukunft soll die Heizung nur noch auf 17 Grad eingestellt werden, Symbolbild Thermostat und Heizung
In Zukunft soll die Heizung nur noch auf 17 Grad eingestellt werden, Symbolbild Thermostat und Heizung Foto: Imago / CTK Photo

Das was viele Berliner und Berlinerinnen schon befürchtet haben, scheint einzutreten. Offenbar planen viele Wohnungsbaugesellschaften die Temperatur im kommenden Winter auf eine bestimmte Grad-Zahl zu begrenzen.

Und das obwohl immer wieder versprochen wird, dass niemand frieren muss trotz Gas-Krise. Doch jetzt sieht es danach aus, als würde es doch um einiges kühler werden in den Wohnungen der Hauptstadt. 

Wohnungsgesellschaften planen Senkung auf 17 Grad

Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften wollen offenbar die Temperatur auf 17 Grad runter regeln – wie es bisher aussieht, soll diese Temperatur in der Nacht gelten, tagsüber solle die Grenze bei 20 Grad liegen. Das bestätigte der Verband der Berlin-Brandenburgischen Wohnungsunternehmen (BBU) dem „Tagesspiegel“.

Bei einem eisigen Winter könnte das für viele Bibbern im eigenen Zuhause bedeuten. Mit dabei sind unter anderem die Gewobag, die Howoge, die Gesobau und die Degewo. Private Wohnungsunternehmen wie Deutsche Wohnungen und Vonovia haben sogar schon einen Zeitraum festgelegt, in dem die Heizung runter gedreht werden soll.

Gas-Zentralheizungen sollen demnach von 23 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens auf 17 Grad reduziert werden. Tagsüber solle es keine Begrenzung geben. Doch auch das Wasser soll weniger heiß sein als üblich. Die Berliner und Berlinerinnen müssen sich also auf harte Zeiten einstellen, doch ist das überhaupt rechtlich möglich?

Das sagt der Mieterverein

Eine gesetzliche Regelung gebe es nicht, aus diesem Grund rät der Mieterverein, dass man über entsprechende Veränderungen ins Gespräch mit der Wohnungsbaugesellschaft gehen sollte. 

Mietervereins-Sprecherin Wibke Werner erklärte laut dem Berliner Kurier, dass es problematisch sei,  „dass Wohnungsbaugesellschaften hier vorpreschen und den Eindruck erwecken, dieses Vorgehen sei rechtlich zulässig“.