Westerstraße Vorkaufsrecht Share-Deal Neukölln

Das Bezirksamt Neukölln hat das Vorkaufsrecht zum ersten Mal im Fall eines sogenannten Share-Deals ausgeübt. Bei Share-Deals werden Unternehmen oder Unternehmensanteile und keine Grundstücke verkauft. Manchmal auch, um das Bezirksamt zu täuschen.

Eine Vorkaufsprüfung erfolgt daher im Regelfall bei einem Share-Deal nicht. Im aktuellen Fall in Neukölln hat das Bezirksamt nach Hinweisen auf eine entsprechende Transaktion trotzdem die Anteilskäufer zur Herausgabe der Vertragsunterlagen verpflichtet. Das Bezirksamt wollte die Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts dadurch prüfen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun, dass diese Aufforderung des Bezirks rechtmäßig sei.

Kaufähnlicher Vorgang festgestellt

Offenbar nicht ohne Grund: Die Überprüfung der daraufhin vorgelegten Unterlagen erhärtete nämlich die Einschätzung des Bezirksamtes Neukölln, dass der Share-Deal als sogenannter kaufähnlicher Vorgang zu betrachten ist. Die Möglichkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechts war damit gegeben und wurde zugunsten der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft HOWOGE genutzt.

Es geht um zwei Häuser des Konzerns Akelius an der Boddinstraße 8 und Ecke Weserstraße 164/Wildenbruchstraße 85-86. In diesen Milieuschutzgebieten steht dem Bezirk ein Vorkaufsrecht zu – wenn er von einem Immobilienverkauf erfährt. Dies versuchte man bei besagten Immobilien durch einen Share-Deal zu verschleiern.

Den ursprünglichen Käufern ist wie üblich die Möglichkeit zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung gegeben worden. Davon haben die Käufer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertragsbeteiligten haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.

Datum: 22. Mai 2021, Text: red, Bild: Google Maps