Verwarngeld: Teile des neuen Hundegesetzes sind ab sofort gültig.

Das Hundegesetz wurde im Juli im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Die ersten Änderungen sind damit in Kraft. Was bedeutet das im Einzelnen?

Wer mit seinem Hund unterwegs ist, muss ausreichend Beutel zur Entsorgung seiner Hinterlassenschaften mitführen. Verstöße können mit Buß- beziehungsweise Verwarngeldern geahndet werden. Der sogenannte Verwarngeldkatalog der Berliner Ordnungsämter sieht für die Nichtbeseitigung von Hundekot momentan 35 Euro vor. „Die Beutelpflicht erleichtert den Mitarbeitern der Ordnungsämter die Kontrollen ganz erheblich“, so Verbraucherschutzsenator Thomas Heilmann. „Außerdem setzen wir auf den Erziehungseffekt: Wer Tüten dabei hat, nutzt sie dann hoffentlich auch eher.“

Sachkundig machen

Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten gekauft werden. Junge Hunde (bis zu einem Jahr) dürfen nur noch von sachkundigen Züchtern oder sachkundigen Haltern erworben werden. Käufer müssen sich die entsprechende Sachkunde vom Verkäufer bestätigen lassen und die Bescheinigung aufbewahren. Wer als Privatperson seinen Wurf einmalig verkaufen will, kann sich dazu der Sachkunde von Händlern oder Vereinen bedienen. „Im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel nehmen wir so auch die potentiellen Käufer in die Pflicht: Sie verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie einen Hund von Händlern ohne Sachkundenachweis kaufen“, erläutert Thomas Heilmann. „Hunde kauft man bei erfahrenen Züchtern oder über Hundevereine und nicht aus dem Kofferraum eines Flohmarkthändlers.“

Neue Rasseliste

Bezirke können an einzelnen Stellen die Mitnahme von Hunden untersagen. Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Regelung, dass Bezirke einzelne Grünflächen für Hunde freigeben können, wird in einem nächsten Schritt – voraussichtlich zum Jahreswechsel – in Kraft treten. „Wir haben in den vergangenen Wochen viel Zustimmung für das Gesetz bekommen“, so Thomas Heilmann. „Das zeigt: Dialog mag zeitaufwändig sein, aber lohnend.“

Derzeit sind zwei Rechtsverordnungen in Arbeit

Die erste regelt die Rasseliste neu: Es werden weniger Hunderassen darauf stehen. Außerdem bietet sie mehr Flexibilität bei der Entscheidung, ob ein Hund als gefährlich einzustufen ist oder nicht. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Haftungsfragen sowie gegebenenfalls auch die Durchsetzung von Bußgeldern einfacher. Diese Rechtsverordnung wird noch im Laufe des Sommers in Kraft treten.

Die zweite Rechtsverordnung regelt unter anderem die Fragen von Leinenpflicht, Befreiung von der Leinenpflicht durch einen Sachkundenachweis sowie die Anforderungen an gewerbliche Hundeausführer („Dogwalker“). Diese Verordnung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das heißt: Die generelle Leinenpflicht sowie die nach dem neuen Gesetz vorgesehenen Ausnahmen gelten auch erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

Unauffällige Hunde

Bis dahin gelten die entsprechenden Regelungen des bisherigen Hundegesetzes und es ändert sich nichts. Auch nach Inkrafttreten 2017 ändert sich nur etwas für neue Hundehalter. Bisherige Hundehalter sind nicht betroffen. „Wie genau eine Sachkundeprüfung aussehen wird, ist noch unklar. Wer seinen Hund ohne Leine laufen lässt, muss dann nachweisen, dass er in den letzten Jahren nicht auffällig war. Das geht natürlich nur, wenn er steuerlich angemeldet ist“, bestätigt Claudia Engfeld von der Senatsverwaltung.

Red./AW, Bild: Getty Images/iStockphoto/ Jonathan Lesage