Bis zum 31. Oktober muss die Einkommensteuererklärung von 2020 beim zuständigen Finanzamt liegen. Zur Abgabe verpflichtet sind zum Beispiel Arbeitnehmer, die 2020 Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro erhalten haben.
Aber auch Steuerzahler, die im vergangenen Jahr andere Lohnersatzleistungen – etwa Kranken-, Eltern-, oder Arbeitslosengeld – erhalten haben, sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Da der 31. Oktober ein Sonntag ist, verlängert sich die Abgabefrist auf den 1. November. Darauf weist der Verein „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer“ hin. In Bundesländern, in denen der 1. November (Allerheiligen) ein Feiertag ist, endet die Galgenfrist mit Ablauf des 2. November.
Bei Verspätung drohen Zuschläge
Steuerpflichtige, die sich ihre Einkommensteuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellen lassen, endet die Abgabefrist erst im kommenden Jahr am 31. Mai. Wer die Termine ignoriert, muss mit einem Brief vom Finanzamt rechnen. Bei zu spät eingereichten Steuererklärungen drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat.
Ob Kurzarbeiter aus 2020 Steuern nachzahlen müssen oder erstattet bekommen, hängt laut dem Lohnsteuerhilfeverein vom Einzelfall ab. Ein Unterschied bestehe zum Beispiel darin, ob die Kurzarbeit nur tageweise war oder komplette Monate umfasste. Grundsätzlich rät der Verein, alle Steuervorteile auszuschöpfen, indem relevante Ausgaben geltend gemacht werden. Wichtig sind zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag für maximal 120 Arbeitstage oder Anschaffungen für den Heimarbeitsplatz.
Text: dpa, Bild: Christin Klose/dpa-mag