Zulassungsstelle Jüterboger Strasse
17 . 07 . 2017 , Berlin : Kfz - Zulassungsstelle Jüterboger Strasse 3 . 17 07 2017 Berlin Vehicle Admissions Office Jüterboger Road 3

Anwalt kritisiert Abweisung von Gewerblichen mit Terminen für die Zulassungsstelle.

Wer kann, der meidet die Kfz-Zulassungsstellen Berlins. Die Wartezeiten sind mitunter enorm, der Andrang groß. Speziell Berufstätige greifen lieber noch etwas mehr in die Tasche und beauftragen Dienstleister mit dem Behördengang. Ein härteres Vorgehen der Behörden gegen deren Nutzung der eigentlich nur für Privatleute gedachten Terminbuchung sorgt aber mitunter für Auswüchse, die nun einen Rechtsanwalt vor das Verwaltungsgericht ziehen lassen.

93-Jähriger sollte selbst erscheinen

Einer seiner Klienten ist ein 93-Jähriger, der zwar selbst nicht mehr Auto fährt, aus gesundheitlichen Gründen aber dennoch auf ein Fahrzeug angewiesen ist und deshalb einen Fahrer hat. Ein neues Auto, das er auf seinen Namen zulassen wollte, bleibt jedoch vorerst ungenutzt: Er hatte einen der zahlreichen Dienstleister beauftragt, alles Nötige für ihn in der Zulassungsstelle an der Jüterborger Straße in Kreuzberg zu erledigen. Als dieser den vorab gebuchten Termin wahrnehmen wollte, wurde er nicht nur abgewiesen: Das Amt habe darauf bestanden, dass der 93-jährige Halter persönlich erscheint, damit der Termin nicht verfalle.

Eigener Händlerschalter

Das mag man in diesem Fall als ungeschickt bewerten, basiert jedoch auf den Regelungen für die Terminvergabe und deren aus Sicht der Zulassungsbehörde missbräuchlichen Nutzung. Händler und Zulassungsservices würden Termine über das Bürgertelefon oder online vereinbaren. Diese Dienste sind aber ausschließlich Privatleuten vorbehalten. Alle, die sich gewerblich mit Zulassungen beschäftigen, müssen sich an einem eigens dafür eingerichteten Händlerschalter einreihen.

Kein Unterschied zu Privatleuten?

Aus Sicht von Rechtsanwalt Volker Semler ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Es gebe keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage dafür, dass Fahrzeughalter, die einen Bevollmächtigten mit allen Papieren ausstatten würden, persönlich erscheinen müssten, damit die Termine, die Monate zuvor vereinbart worden seien, nicht verfallen. Es gebe auch keine Basis dafür, einen Unterschied zwischen Privatpersonen und deren Bevollmächtigten zu machen.

Zulassungsstelle will Private schützen

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die auch für die Zulassungsstellen zuständig ist, sieht dies naturgemäß anders, stellt aber auch klar: Mit Vollmachten ausgestattete Personen würden nicht grundsätzlich abgewiesen. Richtig sei, dass Händler und Dienstleister sowie Versicherungen grundsätzlich an den Händlerschalter verwiesen würden. Die seit April wieder freigeschaltete Online-Terminbuchung werde von Gewerblichen aber leider entgegen den Nutzungsbedingungen vermehrt genutzt, obwohl das Angebot eigentlich dafür sorgen soll, dass Privatleute wieder schneller an Termine kommen können. Weil durch die vielen Buchungen durch Gewerbliche für die Privaten praktisch keine Termine mehr übrig geblieben seien, werde seit dem 22. Juni verstärkt kontrolliert, ob Gewerbliche am Privatkundenschalter vorsprechen würden. Sei dies der Fall, würden sie dann an den Händlerschalter verwiesen.

Diese Regelung werde vorerst auch beibehalten und erfolge auf Grundlage der Zuständigkeit der Kfz-Zulassungsbehörde in ihrer eigenen Organisationshoheit, im Einvernehmen mit der Dienstaufsicht bei der Senatsverwaltung. Privatpersonen, die nicht selbst erscheinen könnten, hätten weiterhin die Möglichkeit, Dienstleister mit ihren Anliegen zu beauftragen. Diese würden dann an den Händlerschaltern bedient. Wenn nachweislich private Bevollmächtigte mit Zulassungsangelegenheiten beauftragt würden, dann könnten diese auch weiterhin als Privatkunden die Terminvereinbarung online oder per Bürgertelefon nutzen.

Ausgang ungewiss

Rechtsanwalt Semler reicht dies nicht. Er sieht keinen Grund für die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Kunden, denn schließlich seien die Gewerbekunden ja im Auftrag von Privatleuten tätig. Gerade Berufstätige könnten doch nicht einfach aufgefordert werden, persönlich zu erscheinen, wenn ein Dienstleister für sie tätig sei. Deshalb habe er das Verwaltungsgericht eingeschaltet, das inzwischen eine Stellungnahme von der zuständigen Senatsverwaltung angefordert habe. Wann und wie das Gericht entscheidet, ist derzeit noch nicht abzusehen.

16.07.2018/Text: Oliver Schlappat, Bild: Imago/Bernd Friedel