Finanzen: Was der Fiskus im neuen Jahr alles verändert hat.

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Teamarbeit macht auch bei der Steuererklärung Sinn

Alle Jahre wieder steht die Abgabefrist für die Steuererklärung vor der Tür – der 31. Mai. Aber das Finanzamt gewährt unter Umständen einen Zeitaufschub: Steuerzahler können schriftlich um Fristverlängerung bitten, am besten vor Ende Mai. In dem Schreiben muss kurz und sachlich erklärt werden, warum die Frist nicht eingehalten werden kann. In der Regel gewährt das Finanzamt eine Verlängerung bis zum 30. September. Was sich geändert hat in diesem Jahr, zeigt ein Überblick.

Längere Geltungsfrist

Lohnsteuer-Freibeträge gelten länger. Freibeträge mussten bisher jedes Jahr neu beantragt werden – seit diesem Jahr gelten sie für zwei Jahre. Aber wenn sich in den zwei Jahren etwas ändert, zum Beispiel die Werbungskosten, muss das Finanzamt darüber informiert werden.

Grundfreibetrag gestiegen

Grund- und Kinderfreibetrag gestiegen. Ledige müssen ein Einkommen von mehr als 8652 Euro versteuern, der Grundfreibetrag ist um 180 Euro gestiegen. Zusammen veranlagte Ehepaare müssen erst Einkommensteuer zahlen, wenn sie mehr als 17.304 Euro verdienen. Geringverdiener müssen keine Steuererklärung abgeben, die Einkommensgrenze liegt bei 11.000 Euro für Singles und 20.900 Euro für Ehepaare. Alle Ausgaben rund um den Job sind Werbungskosten. Dazu zählen auch Weiterbildungen oder Fachbücher sowie Berufsbekleidung oder Arbeitsmittel. Aber auch Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmer beim Finanzamt einreichen – egal, ob sie mit dem Auto oder anderen Verkehrsmitteln unterwegs waren. Der Staat erlaubt jedem Arbeitnehmer, pauschal 1000 Euro im Jahr als Werbungskosten geltend zu machen. Unter Sonderausgaben fallen zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen und Spenden an gemeinnützige Vereine. Die Pauschale für Sonderausgaben liegt für Singles bei 36 Euro und für Ehepaare bei 72 Euro. Auch regelmäßig fällige Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge zu einer geförderten Altersvorsorge etwa zur Riester-Rente fallen darunter. Auch für die Kinderbetreuung können Eltern bis zu 4000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Seit diesem Jahr fördert der Staat sogar, wenn die Firma einen Teil der Kosten übernimmt: Bis zu 600 Euro pro Jahr kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter für die Kinderbetreuung zuschießen, dafür muss keine Einkommenssteuer mehr bezahlt werden.

Unbegrenzte Höhe

Das Finanzamt erkennt auch die Kosten für eine erste Berufsausbildung als Sonderausgaben an – bis zu 6000 Euro. Die Zweitausbildung kann dagegen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Die dritte Kostengruppe sind außergewöhnliche Belastungen – etwa Ausgaben aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung, aber auch Unterhaltszahlungen. Bei einem Ehepaar mit Kindern liegt die „zumutbare Belastung“ beispielsweise bei sechs Prozent des Einkommens. Übersteigen die finanziellen Aufwendungen diese Belastungsgrenze, können Eltern sie von der Steuer absetzen – bis zu einem Maximalbetrag. Für den Abzug von Unterhaltszahlungen ist der Höchstbetrag in diesem Jahr auf 8472 Euro gestiegen. Der steuerpflichtige Anteil ist für Neurentner auf 72 Prozent gestiegen. Also nur noch 28 Prozent der Rente sind steuerfrei.

Online einreichen

Möglich ist die Abgabe der elektronischen Steuererklärung über zwei Wege: Zum einen findet das Elster-Verfahren in einer Vielzahl Steuerprogramme Verwendung. Die Software kann auch Eingaben aus den Vorjahren übernehmen und ermöglicht eine Plausibilitätsprüfung. Zum anderen stellt die Finanzverwaltung das Programm „ElsterFormular“ zur Verfügung, das man sich im Internet kostenlos herunterladen kann.

red / Bild: Thinkstock/iStock/Cardmaverick