Neues Unterhaltsvorschussgesetz fordert das Bezirksamt heraus.

Bund und Länder haben sich auf eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) geeinigt. Kernanliegen ist ein ausgeweiteter Leistungsanspruch für Alleinerziehende und der Bürokratieabbau für Familien, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Das neue Gesetz soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Gesetz mit Tücken

Mit der Aufhebung der bisher geltenden Höchstbezugsdauer von 72 Monaten können Kinder von Alleinerziehenden dann für einen deutlich längeren Zeitraum Unterhaltsvorschuss erhalten. Gleichzeitig wird die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben. Das Gesetz wird damit der Lebenswirklichkeit vieler Alleinerziehender gerecht, deren Unterstützungsbedarf nicht nach sechs Jahren endet, sondern in den allermeisten Fällen bis zum Erwachsenenalter des Kindes besteht. Für Anspruchsberechtigte mit Einkommen über 600 Euro bedeutet die Gesetzesänderung eine spürbare Verbesserung der finanziellen Situation. ALG-II-Bezieher werden nur bedingt mehr Geld im Portemonnaie haben. Denn: Der Unterhaltsvorschuss wird vollständig als Einkommen bei der ALG-II-Berechnung angerechnet. Monika Herrmann, Bezirksbürgermeisterin und zuständig für das Jugendamt, erklärt: „Alleinerziehende ALG-II-Bezieher werden nur dann mehr Geld haben, wenn ihre ALG-II-Leistung niedriger ist als die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Geplant für 12- bis 17-Jährige sind 268 Euro im Monat.“Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat im vergangenen Jahr 3,3 Millionen Euro an Unterhaltsvorschuss ausgezahlt. Geld, das zu zwei Dritteln vom Land und zu einem Drittel vom Bund erstattet wird. Der unterhaltspflichtige Personenkreis werde sich mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes merklich vergrößern. Mit wie viel Mehrarbeit die Verwaltung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechnen muss, sei noch nicht klar, heißt es aus dem Büro der Bürgermeisterin. „Fest steht allerdings, dass die derzeitige Personalausstattung nicht ausreichend sein wird“, so Herrmann. Deshalb sei es auch notwendig, die sogenannten „Kosteneinziehungsmaßnahmen“ auszuweiten.

Neue Strategien, gegen säumige Unterhaltszahler vorzugehen, gebe es bisher keine. Die vom Senat vorgesehenen schärferen Regelungen zur Durchsetzung der Zahlungspflicht besagen, dass auch ein Fahrverbot verhängt werden kann, wenn Unterhaltspflichten strafbar verletzt werden.

Sara Klinke, Bild: Thinkstock/iStock/DGLimages