Nach den entpannten Sommerferien beginnt für die Schüler und Schülerinnen in Berlin und Brandenburg wieder der Ernst des Lebens. Die Schule hat am Montag, den 22. August 2022 wieder begonnen – doch etwas schwebt noch immer mit im Raum.
Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, stattdessen wird befürchtet, dass die Zahlen zum Herbst wieder ansteigen. Bis dahin müssen neue oder auch alte Regelungen vorhanden sein, die Aufklärung darüber schaffen, was die Schüler und Lehrer beachten müssen.
Maskenpflicht: Ja oder Nein?
Zu aller erst einmal: eine Maskenpflicht gibt es zum Schulstart nicht, weder in Brandenburg, noch in Berlin. Das Bildungsministerium in Brandenburg teilt lediglich mit, dass innen und außen freiwillig ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann. Auch in Berlin sind eine Million Masken für den freiwilligen Fall der Fälle bereitgestellt worden. Sollte sich die pandemische Lage allerdings in den kommenden Wochen und Monaten verschlechtern, wird dies wohl wieder einer der ersten Schritte sein, um die Infektionen einzudämmen.
Die Luftfilter in den Klassenzimmern sollen auf Hochtouren laufen, rund 23.000 Filter sollen in fast jedem Raum für genügend Durchlüftung sorgen.
So sieht es mit der Testpflicht aus
Eine Testpflicht wird es an den Schulen in Berlin und Brandenburg nicht geben, allerdings gibt es eine sogenannte Schutzwoche. In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien soll für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule Tätige eine dreimalige Testpflicht gelten. Dafür wird rechtzeitig im August 2022 – unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes – eine Regelung in die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung aufgenommen.
Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule Tätige können sich freiwillig selbst testen. Die für die Schutzwoche erforderlichen Tests werden vor Beginn der Sommerferien ausgegeben.
Präsenzpflicht, aber es gibt Ausnahmen
Eine Präsenzpflicht gibt es nun wieder, sollte aufgrund von gesundheitlichen Problemen diese aber nicht wahrgenommen werden kann, ist dies durch ein Attest nachzuweisen. Aber: in Brandeburg gilt, dass bei Covid-19-typischen Krankheitszeichen betroffene Personen der Schule fernbleiben müssen. Symthome wären unter anderem trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen u.a. Beschäftigte weisen eine Erkrankung durch ärztliches Attest nach, Schülerinnen und Schüler sind zu entschuldigen.
Weiterhin gilt, dass die einfachsten und effektivsten Schutzmaßnahmen gegen eine Corona-Infektion im Verantwortungsbereich jeder und jedes einzelnen liegen (Handhygiene, Hust- und Niesetikette). Schülerinnen und Schüler und alle in der Schule Tätigen können im Innen- und Außenbereich der Schule freiwillig eine Maske tragen.
In Berlin müssen Schülerinnen und Schüler nicht präsent in der Schule erscheinen, „die an einer Grunderkrankung leiden, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann“. Für eine Befreiung benötigen diese Schüler allerdings eine „besonders begründete ärztliche Bescheinigung“, also ein „qualifiziertes Attest“.
Text: Red.