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Das Zigarettenpäuschen während der Arbeitszeit könnte bald der Vergangenheit angehören. Vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern etwa fiel der Entscheid, dass Unternehmen Raucherpausen außerhalb der tariflich festgelegten Pausen untersagen dürfen.
Schon längst ist der Marlboro-Cowboy in den Sonnenuntergang geritten, während er seinen Stetson-Hut in die Stirn gezogen und seine Zigarette lässig im Mundwinkel trägt. Bereits vor Jahren musste der Zigarettenhersteller seine Werbe-Ikone in Rente schicken, denn diese widersprach dem Zeitgeist und einer der Darsteller wurde sogar krebskrank. Das Aus des Marlboro-Macho-Manns steht symbolhaft für den Niedergang der gesamten Branche.
Aber nicht nur der Marlboro-Macho ist „arbeitslos“, sondern auch die Raucherinnen und Raucher haben es in ihren Jobs nicht leicht. Denn vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern fiel der Entscheid, dass Unternehmen Raucherpausen außerhalb der tariflich festgelegten Pausen untersagen dürfen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgepasst
Das Zigarettenpäuschen zwischendurch während der Arbeitszeit könnte bald der Vergangenheit angehören, spätestens dann, wenn der Arbeitgeber das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock kennt.
Anfang Mai 2022 entschieden die Richter in der Hansestadt, dass ein Rauchverbot grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Aber legt der Arbeitgeber zusätzlich fest, dass die Belegschaft ausschließlich während der tariflichen Pausen rauchen darf, dann kann von der Arbeitnehmervertretung kein Veto eingelegt werden.
Die Richter erklärten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Unterbrechungen der Arbeit zu dulden. Von der Belegschaft müsse vielmehr die Arbeitsleistung während der festgelegten Arbeitszeit erbracht werden.
Es wird eng für Raucher
Es wird also immer enger für Raucherinnen und Raucher, selbst im privaten Bereich, wie die Urteile der vergangenen Jahre beweisen. Und diese haben es in sich. Wie gut ist es da, dass es „rauchfreie“ Alternativen wie Snus gibt – ein Oraltabak, der ganz einfach unter die Oberlippe geschoben wird. Mehr Informationen zu dieser rauchfreien Alternative gibt es bei haypp und bei dieser Webseite kann man Snus kaufen.
Urteile der vergangenen Jahre
Urteile der vergangenen Jahre zeigen auf, dass Raucherinnen und Raucher immer weiter eingeschränkt werden. Hier ein kurzer Überblick:
Am Fenster rauchen
2017 urteilte das Landgericht Berlin (Az. 65 S 362/16) wie folgt: Ein Mieter darf während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster rauchen, wenn es dadurch zu einer Geruchsbelästigung im darüber liegenden Schlafzimmer kommt. Der betroffene Mieter hat das Recht auf eine Mietminderung von drei Prozent, da er unter der Geruchsbelästigung leidet.
Zwar wurde von den Richtern eingeräumt, dass in einer selbst genutzten Wohnung das Rauchen zum Mietgebrauch zählt. Zudem dürfe niemand davon ausgehen, dass ein Haus ausschließlich von Nichtrauchern bewohnt würde und somit kein Nikotingeruch auftrete. Doch stört dieser Geruch die Nachtruhe, verhält sich der Fall anders. Die Richter erklärten, dass das Rauchen während der Ruhezeit eine intensive Beeinträchtigung in Hinsicht auf den Gebrauch der Mietsache darstellt.
Somit ist es dem rauchenden Mieter zumutbar, dass dieser einen anderen Ort der Wohnung zum Rauchen nutzt.
Rauchen hinter dem Steuer
In Deutschland ist es noch erlaubt, im Auto zu rauchen, selbst wenn sich Kinder mit im Fahrzeug befinden. Dennoch kann es teuer werden, wenn es zu einem Unfall kommt und die Zigarette des Fahrers eine Rolle spielt. Raucherinnen und Raucher könnten sich in einem solchen Fall wegen grober Fahrlässigkeit verantworten müssen.
Schnippst ein Fahrzeuginsasse bzw. der Fahrer eine brennende Zigarette aus dem Auto, dann kann es zu einem Verwarngeld von 20 bis 50 Euro aufgrund von Umweltverschmutzung kommen. Sollte ein Fahrradfahrer, Motorrad- oder Rollerfahrer sich dadurch erschrecken, fallen und sich verletzen, dann droht sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Rauchen nach Zeitplan
2017 entschied das Landgericht Dortmund, dass ein Ehepaar in einer Reihenhaussiedlung lediglich im Dreistundentakt außerhalb der Wohnung rauchen darf. Gültig ist das Rauchverbot in den Zeiten 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr, 18 bis 21 Uhr sowie von 0 bis 3 Uhr.
Die Nachbarn des Ehepaares fühlten sich durch das nahezu ununterbrochene Rauchen auf der Terrasse oder im Garten belästigt. Im § 906 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn die Rauchemission über ein bestimmtes Maß hinausgeht. Sollte das Ehepaar sich nicht daran halten, muss es mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen. Ersatzweise kann eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängt werden und im Wiederholungsfall sogar bis zu zwei Jahren.
Text: red